Förderung
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Deutschland

Wärme- und Kältenetze

Um die Effizienz im Bereich der Strom- und Wärmeerzeugung zu steigern, unterstützt die Bundesregierung den Ausbau von Kraft-Wärme-Kopplung insbesondere durch das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG). Neben der Stromvergütung für KWK-Anlagen und der Förderung von Wärme- und Kältespeichern sieht das KWKG eine investive Förderung für Wärme- und Kältenetze vor.

Was wird gefördert?

Strom aus KWK Anlagen wird in Abhängigkeit der Anlagenleistung sowie in Abhängigkeit der im Vorfeld durchgeführten Maßnahmen (Neubau, Modernisierung, Nachrüstung) gefördert. Dabei sind Förderungen bis zu 8 Cent je Kilowattstunde möglich. Die Höhe der Zuschläge ist dem KWKG zu entnehmen. Zudem werden Investitionskosten mit Förderungen bedacht. Ansatzfähige Investitionskosten sind dabei alle Kosten, die für Leistungen Dritter im Rahmen des Neu-oder Ausbaus von Netzen tatsächlich angefallen sind und bei wirtschaftlicher Betrachtung erforderlich waren.
Dies umfasst auch die Kosten, die für die Rücklaufleitung entstanden sind. Ansatzfähig sind ferner Kosten,  die im Rahmen der Baumaßnahmen z.B. zur Erlangung eines Wegerechts entstanden sind. Ebenso können Entschädigungszahlungen, die z.B. bei Beeinträchtigung des Schienenverkehrs an die Betreiber geleistet wurden, bei den ansatzfähigen Kosten berücksichtigt werden.

Zudem werden für die Maßnahmen Boni für verschiedene Schwerpunktthemen ausbezahlt:

  • innovative erneuerbare Wärme
  • elektrische Wärmeerzeugung
  • Kohleersatz

Eine detaillierte Aufstellung ansatzfähiger Investitionskosten mit Beispielen ist dem Wärme-, Kältenetz-Merkblatt zu entnehmen.

Wer kann mitmachen?

Zuwendungsberechtigt sind Betreiber von Wärme- bzw. Kältenetzen.

Verfahren

Der Antrag auf Zulassung des Neu- oder Ausbaus eines Wärme- bzw. Kältenetzes ist vom Antragsteller zeitnah nach der Inbetriebnahme des Netzes, spätestens jedoch bis zum 1. Juli des auf die Inbetriebnahme folgenden Kalenderjahres beim BAFA einzureichen. Achten Sie bitte darauf, die Antragsunterlagen vollständig zu übermitteln.

Bevor Sie einen Antrag über das elektronische Portal stellen können, müssen Sie sich vorab einmalig registrieren. Nach der Registrierung können Sie direkt mit der Antragstellung beginnen.

Die Antragstellung erfolgt über das Antragsportal (ELAN K2). Hierzu melden Sie sich mit Ihren Benutzerdaten aus dem Registrierungsprozess an.

Art und Form der Zuwendung

Die Höhe des KWK-Zuschlags für den Neu- und Ausbau von Netzen ist abhängig von der Quote der Wärme- /Kälteversorgung der Abnehmenden und richtet sich nach der Höhe der ansatzfähigen Nettoinvestitionskosten.
Sie beträgt 40 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten im Falle einer Versorgung der Abnehmenden zu mind. 75 Prozent mit Wärme aus KWK-Anlagen oder einer Kombination mit Wärme aus KWK-Anlagen, Wärme aus erneuerbaren Energien oder industrieller Abwärme, wobei der Anteil an Wärme aus KWK-Anlagen 10 Prozent nicht unterschreiten darf.

Die max. Zuschlagshöhe je Projekt beträgt 20 Mio. Euro.

Die Bearbeitungsgebühr für einen Zulassungsantrag beträgt 0,2 % des in der Zulassung festgelegten Zuschlags, mindes-
tens 150 Euro und maximal 5.000 Euro.
Die Bearbeitungsgebühr für einen Vorbescheid beträgt 0,1 % des im Vorbescheid festgelegten Zuschlags, maximal je-
doch 2.500 Euro.

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